Satzung
des Kunstvereins Schweinfurt

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Kunstverein Schweinfurt e. V. Freunde der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt. Er hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist in das Vereinsregister einzutragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt und der Förderung des Verständnisses für die bildenden und angewandten Künste.
b) Die Förderung der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt erfolgt durch Geld- und Sachschenkungen, Dauerleihgaben von erworbenen Kunstwerken, Museumsgut und Einrichtungen und sonstige Leistungen. Der Verein macht durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen und auf andere Weise auf die Bedeutung und die Bestände der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt aufmerksam.
c) Die Förderung des Verständnisses für die bildende und die angewandte Kunst soll erreicht werden insbesondere durch Ausstellungen, Vorträge, Kunstreisen und Führungen, Veranstaltungen, Kunstauktionen, Erwerb und Veräußerung von Kunstwerken sowie Beschaffung von Kunstliteratur usw.

§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schweinfurt, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt zu verwenden hat.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§5 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist spätestens zum Ende des 1. Quartals des laufenden Vereinsjahres zu entrichten.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod bzw. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch deren Auflösung; b) Austritt; c) Streichung aus der Mitgliederliste; d) Ausschluss.
2. Der Austritt kann grundsätzlich nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand gemeldet sein.
3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Nichtzahlung des Beitrages gilt als Austrittserklärung.
4. Nach vorangegangenem rechtlichem Gehör durch den Vorstand kann dieser durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschluss unter Angaben des Grundes durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
5. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand bis zu drei Beiräte ernennen. Die Beiratsmitglieder sollen dabei jeweils eine zuvor festgelegte Aufgabe übernehmen. Der Beirat ist nicht Vereinsorgan und hat keine Stimme bei Abstimmungen des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann Beiräte vorschlagen, über deren Ernennung und Tätigkeit der Vorstand entscheidet.
6. An den Sitzungen des Vorstandes können der Ehrenvorsitzende und der Kulturamtsleiter und der Leiter der Kunsthalle Schweinfurt mit beratender Stimme teilnehmen.
7. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden.

§9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten: a) Entlastung und Wahl des Vorstandes; b) Entlastung und Wahl von 2 Kassenprüfern; c) Ernennung von Ehrenvorsitzenden; d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; e) Satzungsänderungen; f) Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Einladung gilt mit der Aufgabe bei der Post bzw. mit dem eMail-Versand als erfolgt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit derselben Form und Ladungsfrist einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck der Mitgliederversammlung beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
5. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
6. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
7. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

10. Die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.

§10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

§11 Inkrafttreten der Satzung
Die ursprüngliche Satzung wurde von der Gründungsversammlung vom 26.11.1986 beschlossen und ist am 22.12. 1986 durch Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter VR 537 in Kraft getreten. Vorstehende geänderte Satzung tritt ebenfalls mit Eintragung in Kraft.