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Satzung des Kunstvereins Schweinfurt
§1 Name, Sitz Der Verein
führt den Namen Kunstverein Schweinfurt e.V. Freunde der Museen und Galerien der
Stadt Schweinfurt. Er hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist in das
Vereinsregister einzutragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins 1.
Der Verein dient der Unterstützung der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt
und der Förderung des Verständnisses für die bildenden und die angewandten
Künste. 2. Die Förderung der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt
erfolgt durch Geld- und Sachschenkungen, Dauerleihgaben von erworbenen
Kunstwerken, Museumsgut und Einrichtungen und sonstige Leistungen. Der Verein
macht durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen und auf andere Weise auf die
Bedeutung und die Bestände der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt
aufmerksam. 3. Die Förderung des Verständnisses für die bildende und die
angewandte Kunst soll erreicht werden insbesondere durch Ausstellungen,
Vorträge, Kunstreisen und Führungen, Veranstaltungen, Kunstauktionen, Erwerb und
Veräußerung von Kunstwerken sowie Beschaffung von Kunstliteratur usw. 4. In
Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele und unter Berücksichtigung der in §3
geregelten Gemeinnützigkeit kann der Verein auch einen Kunstpreis
ausschreiben und verleihen.
§3 Gemeinnützigkeit 1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. 3. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Schweinfurt mit der
Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten
der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt zu verwenden.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder
juristische Person sowie Personenvereinigungen jeder Art werden. Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§5
Mitgliedsbeitrag Der Jahresbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist spätestens zum Ende des 1. Quartals
des laufenden Vereinsjahres zu entrichten.
§6 Erlöschen der
Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod bzw. bei
juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch deren Auflösung: b)
Austritt; c) Streichung aus der Mitgliederliste; d) Ausschluss. 2. Der
Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich dem Vorstand
gegenüber bis zum 30. September des Austrittsjahres gemeldet sein. 3.
Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus trotz
zweimaliger Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes
aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Nichtzahlung des Beitrages gilt
als Austrittserkärung. 4. Nach vorangegangenem rechtlichen Gehör durch den
Vorstand kann dieser druch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschließen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe
Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschluss
unter Angaben des Grundes durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die
Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand 1. Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2.
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahl im Amt. 3. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 4. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestesn drei
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. die
des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. 5. An den
Sitzungen des Vorstandes können der Sprecher des Beirats oder sein
Stellvertreter und der Leiter der Museen und Galerien der Stadt Schweinfurt und
sein Stellvertreter mit beratender Stimme teilnehmen.
§9 Die
Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt in
folgenden Angelegenheiten: a) Entlastung und Wahl des Vorstandes; b)
Entlastung und Wahl von 2 Kassenprüfern; c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Satzungsänderungen; e) Auflösung des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung
wird nach Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Jahr bis 30.06. vom Vorstand als
ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Versammlung erfolgen. Die Einladung gilt mit der Aufgabe bei der Post als
erfolgt. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit derselben
Form und Ladungsfrist einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens
25% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
von Grund und Zweck der Mitgliederversammlung beantragen. 4. Die
Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. 5.
Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von
3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene
Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine Neue einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der
Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die
nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig sein wird. 6. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 7. Bei Beschlüssen
über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen stimmen erforderlich. 8. Über
die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. 9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
§10 Auflösung des
Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln über
die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der
1. stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§11 Inkrafttreten der
Satzung Die ursprüngliche Satzung wurde von der Gründungsversammlung
vom 26.11.1986 beschlossen und ist am 22.12.1986 durch Eintragung des Vereins in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter VR 537 in Kraft getreten.
Vorstehendes geänderte Satzung tritt ebenfalls mit Eintragung in
Kraft.
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